Förderkreis Abendgymnasium Saarbrücken e.V.

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Vereinssatzung

Vereinssatzung des Förderkreises Abendgymnasium Saarbrücken e.V.

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Förderkreis Abendgymnasium Saarbrücken".

2. Der Verein soll die Rechtsform eines eingetragenen Vereins erlangen. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz "e.V."

3. Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO).

2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3. Aufgabe des Vereins ist es insbesondere:

a) den Kontakt mit den ehemaligen Lehrern und Schülern zu pflegen,

b) die Schule zu unterstützen, soweit nicht unmittelbar der Schulträger zur Kostentragung herangezogen werden kann, so vor allem

aa) bei der Beschaffung zusätzlicher Lehr- und Lernmittel und Ausstattungsgegenständen,

bb) durch Förderung von Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule,

cc) durch Zuschüsse zu Veranstaltungen im Interesse des Schulbetriebs und der Schulgemeinschaft,

dd) durch Verleihung von Auszeichnungen und Preise für besondere schulische und gemeinschaftsfördernde Leistungen.

c) Öffentlichkeitsarbeit zugunsten des Abendgymnasiums zu betreiben,

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Das 1. Geschäftsjahr endet mit dem Ablauf des bei Vereinsgründung laufenden Kalenderjahres.

$ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können werden:

a) Studierende und ehemalige Studierende des Abendgymnasiums

b) ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder des Kollegiums und der Schulverwaltung des Abendgymnasiums

c) jede natürliche oder juristische Person außerhalb der Schule, die sich der Schule verbunden fühlt.

2. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt.

3. Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 5 Beitrag

1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.

2. Der Vorstand kann auf Antrag in Einzelfällen den Beitrag ermäßigen oder stunden oder vorübergehend erlassen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch den Tod bzw. bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen durch Erlöschen.

b) durch Austritt zum Jahresende; der Austritt ist spätestens 3 Monate zuvor gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

c) durch den Ausschluss.

2. Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen, die sich aus der Zielsetzung des Vereins ergeben, ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist oder eine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung zur Beitragsentrichtung binnen eines weiteren Monats erfolglos bleibt.

3. Über den Auschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung unter Ausschluss des Rechtsweges.

4. Die Mitglieder haben bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung obliegt es,

a) die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen,

b) den Vorstand zu wählen, zu entlasten und auch Vorstandsmitglieder abzuberufen,

c) die Wahl zweier Rechnungsprüfer durchzuführen, die mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr die Kassenführung zu prüfen haben,

d) den Jahresbericht (Rechnungslegungsbericht) des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen,

e) die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beitrages festzusetzen,

f) über Satzungsänderungen zu beschließen,

h) die Auflösung des Vereins zu beschließen.

2.

a) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

b) Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor Beginn durch den Vorsitzenden schriftlich zu laden. Die Ladung erfolgt durch Rundschreiben, das, soweit Schüler und Lehrer zu den Mitgliedern zählen, durch die Schule verteilt werden kann. Zur Fristwahrung genügt die Absendung bzw. die Aushändigung der Einladung.

c) Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.

3. Der Vorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt oder der Vorstand sie beschließt. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat unter Beachtung den gleichen Formalitäten zu erfolgen, wie sie für die ordentliche Mitgliederversammlung maßgeblich sind.

4.

a) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekanntgegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

b) Mitgliederversammlungen, in denen über Satzungsänderungen, über die Höhe des Mitgliedserbeitrages und über die Auflösung des Vereins entschieden wird, bedürfen der Anwesenheit von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder. Entscheidungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, wird erneut nach § 8 (2 b) zu einer Mitgliederversammlung eingeladen. Für diese Mitgliederversammlung gilt dann § 8 (4a).

5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen nach der Vesammlung zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.

2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Organisationsleiter und bis zu 3 Beisitzern. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für zwei Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

4. Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes verteilen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die von dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit auf sich.

5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

6.

a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.

b) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

7. Vereinsintern wird folgendes bestimmt:

a) Der Vorstand nach § 26 BGB ist zu Verfügungen bis zu 100,00 Euro im Einzelfall berechtigt.

b) Verfügungen, die 100,00 Euro übersteigen, bedürfen der Beschlussfassung des Gesamtvorstandes.

8. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Notwendige Aufwendungen können erstattet werden.

9. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstandes angehören können und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder beigezogen werden können.

10. Der Vorstand entscheidet nach Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift anzufertigen ist. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden.

§ 10 Protokollführung

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll erstellt. Dieses Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben.

§ 11 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder 2 Rechnungsprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Ihr Prüfungsbericht ist bis zu der Mitgliederversammlung, in der über die Entlasung des Vorstandes entschieden wird, spätestens jedoch 3 Monate nach Ende des Geschäftsjahres abzuschließen.

§ 12 Auflösung und Änderung des Vereinszwecks

1. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen geht auf die Stadt Saarbrücken bzw. deren Rechtsnachfolger als öffentlichem Schulträger mit der Verpflichtung über, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Das Gleiche gilt, wenn die Mitgliederversammlung eine Änderung des Vereinszwecks beschließt, die vom Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt wird.

2. Sollte das Abendgymnasium Saarbrücken geschlossen und aufgelöst werden, so ist dafür Sorge zu tragen, dass das vorhandene Vereinsvermögen an den Schulverein des Otto-Hahn-Gymnasiums geht.

3. Liquidatoren sind die letzten Vereinsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.

§ 13 Anwendung der Regelungen des BGB

Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über Vereinsrecht Anwendung.

§ 14 In-Kraft-Treten dieser Satzung

Diese Satzung tritt am 15. Februar 2002 in Kraft.

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